Auftragsgrundlage ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in jeweils gültiger Fassung, insbesondere: Teil C-Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Teil B-Allgemein Technische Vertragsbedingungen. Die technischen Vorschriften für Bauleistungen (DIN).
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere technischen und allgemeinen Vorbemerkungen zu unserem Angebot und/oder Leistungsverzeichnis sind Grundlage. Der Auftraggeber bestätigt schriftlich bei Auftragserteilung, die vorstehenden Vorschriften und Bedingungen zu kennen und mit ihrer Geltung für den Auftrag einverstanden zu sein. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vorschriften des Auftraggebers verpflichten uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Sofern unser Angebot auf einer Leistungsbeschreibung beruht, die uns vom Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Architekten überlassen wurden, so gehen wir davon aus, dass die ausgeschriebenen Estriche, Dämmungen u. sonstige Materialangaben den geltenden Bestimmungen wie z.B. Wärmeschutzverordnung, DIN-Normen etc. entsprechen. Einkaufs- oder Vertragsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Solchen Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Wurde bei der Auftragsvergabe nicht die VOB zugrunde gelegt, zählt automatisch BGB.
Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch Zusendung der dem Angebot beigefügten Auftragsbestätigung. Angebote an uns oder von uns, ohne schriftlichen Vertragsabschluss oder ohne unsere Auftragsbestätigung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, verpflichten uns nicht. Kostenvoranschläge und andere Beschreibungen, insbesondere Angaben über Preise, Maße und Mengen sind unverbindlich, sofern sie nicht von uns bei Vertragsabschluss oder in unserer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Muster gelten als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Ergänzungen und Änderungen eines Auftrags bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dem Kunden steht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung zu, sofern keine Baustoffe und/oder Bauleistungen erbracht wurden. Mit Beginn des Auftrags erlischt das Widerrufsrecht des Kunden.
Möchten Sie als Kunde Ihren Auftrag widerrufen, senden Sie Ihren Widerruf bitte an: info@acoplan.de
Preisangaben werden in Euro berechnet und sind in dieser Währung zu bezahlen. Für Materiallieferungen berechnen wir den Materialpreis zuzüglich Verpackung und Transportkosten. Verlegearbeiten berechnen wir nach Aufmaß. Mehrkosten für Über-stunden-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit berechnen wir zusätzlich. Soweit Sonderaufwand infolge Arbeitserschwernis entsteht, wird dieser ebenfalls zusätzlich berechnet.
Zahlungen an uns sind ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu leisten, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Unser Zahlungsanspruch ist wie folgt fällig: Siehe Zahlungsbedingung auf der Rechnung. Im Übrigen gelten für die Zahlungsweise der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Jede Zahlung geht auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers. Sofortige Fälligkeit aller offenen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung, ohne Rücksicht auf das Zahlungsziel tritt ein, wenn der Auftraggeber uns oder Dritten gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Woche ab schriftlicher Mahnung nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, Sicherheit für die unsere noch ausstehenden Leistungen zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen „angeblicher“ Mängel besteht nur, wenn wir einen Mangel als durch uns verschuldet anerkennen. Die Summe des zulässigen Einbehalts wird ausdrücklich auf den durch uns anerkannten Schadensbetrag begrenzt. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsanspruch ist nur mit einer von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderung des Auftraggebers zulässig.
Ausführungs- und Lieferzeiten werden von uns nach schriftlichem Vertrag oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung eingehalten. Im Fall der Nichteinhaltung hat der Auftraggeber die Rechtsmöglichkeit nach § 326 BGB. Dabei beachten wir die gesetzte Frist, wenn wir unsere Ausführungs- oder Lieferbereitschaft vor Fristablauf schriftlich anzeigen. In jedem Fall verlängert sich eine vereinbarte Ausführungs- und Lieferfrist um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand ist. Betriebsstörungen jeder Art, Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, gleichgültig ob bei uns oder unseren Lieferanten, berechtigt uns die Ausführungs- und Lieferzeit, um die Dauer der Verhinderung zu erweitern bzw. ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung bei uns oder unseren Lieferanten, wenn sie im Verhältnis zum Auftraggeber unsere Erfüllungsgehilfen sind, vorliegt.
Unsere Waren und Leistungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Waren und Leistungen oder Ansprüche dürfen in keinem Fall als Sicherheit irgendwelcher Art gegeben werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Waren und Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Kosten der Sicherstellung gehen zu seinen Lasten. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach, so sind wir berechtigt, Herausgabe unserer Waren und Leistungen zu verlangen. Machen wir von dem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Auftrag vor, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Eine weitergehende, gesetzliche Regelung bleibt unberührt.
Der Auftraggeber hat uns die Aufforderung zum Beginn der Verlegearbeiten spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und Gefahr, die Verlegevoraussetzungen zu Beginn und während der Arbeit sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere: a) normgerechte Herstellung sowie ausreichende Trockenheit und sachgemäßer Zustand des Unterbodens, b) Raumtemperatur in den Wintermonaten während der Heizperiode zwischen +10°C bis maximal +15°C, für mindestens 3 Tage vor, während und bis 14 Tage nach der Ausführung der Verlegearbeiten, c) Unbenutztheit der Arbeitsräume nach Baufortschritt, d) Die zu belegende Flächen müssen vorab plan, raumbeständig, trocken, dicht, hart, rissfrei, sauber, gipsputz- und mörtelfrei sein. Der vom Auftraggeber ordnungsgemäß vorzubereitende Unterboden wird von uns vor Arbeitsbeginn auf seine Eignung geprüft; unsere Pflichterfüllung ist bei stichprobeweiser Prüfung des Unterbodens durch Augenschein erfüllt. Ob diese Arbeitsvorbereitungen vorliegen, wird ausschließlich von uns fachgemäß beurteilt. Bedenken teilen wir dem Auftraggeber mit Vorschlägen zu ihrer Behebung mit. Weist der Auftraggeber die Herstellung geeigneter Arbeitsvoraussetzungen zurück, sind wir berechtigt, nach §326 BGB vorzugehen. e) Frisch verlegte Flächen dürfen erst nach 48 Stunden vom Tag der Fertigstellung begangen und 7 Tage danach belastet werden. Bei zementgebundenen Böden müssen die Räume innerhalb der ersten 14 Tagen nach der Verlegung zugluftfrei sein und dürfen, insbesondere während der Wintermonate, nicht über 15°C beheizt werden. f) Im Übrigen sind unsere „Bauherren-Informationen für die Zeit nach der Estrichverlegung“ für die jeweils eingebaute Estrichart, zwingend zu beachten! Die Überwachung und Einhaltung der vorgenannten Bestimmung übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr. Bei der Ausführung unserer Leistung muss mit Staubbildung, Feuchtigkeitsentwicklung sowie Lärm durch Maschinen gerechnet werden. Der Schutz des Baukörpers bzw. bereits vorhandener Einrichtungsgegenstände, Geräte, oder Maschinen, insbesondere bei Sanierungsarbeiten, ist (wenn nicht ausdrücklich vereinbart) nicht Gegenstand unserer Leistung, und muss vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig vor Beginn unserer Leistung durch geeignete Maßnahmen getroffen werden!
Unsere Haftung ist auf den Betrag der Leistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt und durch deren Zahlung erfüllt, wenn nicht bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, oder unserer Leistungen bzw. gelieferten Waren nicht den zugesicherten Eigenschaften sowie dem Stand der Technik entsprechen. Unsere Haftung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder entsprechende Gutschrift. Falls Nachbesserungen fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung. Unsere Haftung erlischt, wenn der Auftraggeber vor oder während der Verlegearbeiten die Verlegevoraussetzungen gemäß § 7 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält und/oder die entsprechende Räumlichkeit vorzeitig betritt. Unsere Haftung erlischt auch, wenn an unserer Ware oder Leistung Nachbesserung oder sonstige Einwirkung durch den Auftraggeber oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommen werden, oder ein Mangel auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen ist.
Für jede Geschäftsbeziehung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist Ludwigsburg.